Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufs- bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Angebot - Auftragsbestätigung - Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unseren Auftrag innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
(2) Die Auftraggeberin kann den Auftrag widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).
(3) Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag ab, so ist die Auftragnehmerin nur gebunden, wenn sie der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist die Auftragnehmerin an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nur insoweit gebunden, als diese mit seinen Bedingungen übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat.
(4) Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.
(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unseres Auftrages zu verwenden; nach Abwicklung des Auftrages sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind die geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs.(2).
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Der in dem Auftrag ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Mehrlieferungen über die vereinbarte Auflage hinaus werden nicht vergütet. Minderlieferungen werden lediglich als Teillieferung angesehen und führen nicht zur Erfüllung des Vertrages.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserem Auftrag - die dort ausgewiesene Auftragsnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, daß er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 40 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(5) Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung bei uns eingegangen ist. Soweit der Auftragnehmer Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn die Auftraggeberin aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
(6) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
(7) Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Absendetag unserer Zahlungsmittel.
(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 Lieferung, Liefertermin, Lieferungsverzug und Vertragsstrafe
(1) Die in dem Auftrag angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(3) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Ware neutral auszuliefern, ohne dass etwas auf die Auftragnehmerin hinweist. Der Lieferschein muss die Auftraggeberin als Lieferanten ausweisen.
(4) Die Lieferung der Druckobjekte erfolgt an die im Auftrag angegebenen und von der Auftraggeberin genannten Lieferadressen.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(6) Als Lieferdatum gilt der Tag des Eintreffens der Ware bei der im Auftrag angegebenen und von der Auftraggeberin genannten Lieferadresse. Teillieferungen dürfen nur mit unserer Zustimmung vorgenommen werden. Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen.
(7) Gehen Lieferungen vorzeitig ein, so gilt, sofern die Ware durch uns akzeptiert wird, die Rechnung als für den vereinbarten Liefertermin valutiert.
(8) Die Auftraggeberin ist berechtigt, für jeden Fall der von der Auftragnehmerin zu vertretenen Überschreitung des Lieferdatums als Vertragsstrafe 0,3 % der Bruttoschlussrechnungssumme je Werktag geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der oben genannten Summe.
(9) Die Auftraggeberin ist berechtigt, für den Fall des Überschreitens des Lieferdatums auch ohne vorherige Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
(10) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von der Abnahme.
(11) Bei Verhinderung des Abtransports oder der Übernahme hat der Lieferant auf unseren Wunsch die Ware bis zur Übernahme durch oder für uns auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß zu lagern.
(12) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 5 Gefahrenübergang - Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterläßt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 6 Mängeluntersuchung - Gewährleistung - Haftungsbeschränkung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Der Auftraggeberin stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu.
(4) Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bzw. die Neulieferung oder -leistung nicht innerhalb einer von der Auftraggeberin zu setzenden angemessenen Frist aus, ist die Auftraggeberin berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
(5) Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung hat.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(7) Haftungsbeschränkungen des Auftragnehmers durch dessen Allgemeine n Geschäftsbedingungen auf eine bestimmte oder bestimmbare Höhe werden nicht akzeptiert.
§ 7 Produkthaftung - Freistellung
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendung en gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
§ 8 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Geheimhaltung - Kundenschutz - Vertragsstrafe
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Von der Auftraggeberin überlassene Muster, Druckvorlagen, sonstige Unterlagen oder Informationen dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung der Auftraggeberin weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann die Auftraggeberin ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
(3) Soweit die uns gemäß Abs. (1) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehalts waren um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 10 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Geheimhaltung - Kundenschutz - Vertragsstrafe
(1)) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2)) Von der Auftraggeberin überlassene Muster, Druckvorlagen, sonstige Unterlagen oder Informationen dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung der Auftraggeberin weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann die Auftraggeberin ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
(3)) Soweit die uns gemäß Abs. (1) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehalts waren um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 10 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Geheimhaltung - Kundenschutz - Vertragsstrafe
(1) Während der Vertragslaufzeit ist die Auftragnehmerin nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin berechtigt, direkt mit Kunden der Auftraggeberin, die der Auftraggeberin im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, in Kontakt zu treten oder direkt Aufträge von Kunden zu übernehmen bzw. sich zu verschaffen.
(2) Dazu zählen solche Kunden nicht
- die bereits jetzt nachweislich Kunden der Auftragnehmerin sind (innerhalb des letzten Jahres);
- für die die Auftragnehmerin nur indirekt über einen Dritten ein Auftrag erteilt wurde;
(3) Die Auftragnehmerin teilt der Auftraggeberin mit entsprechendem Nachweis (Auftragserteilung, Lieferschein etc) mit, wenn deren Kunde bereits zum Kundenstamm der Auftragnehmerin zählt.
(4) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, keine Kundendaten des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben.
(5) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich die Auftragnehmerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des jeweiligen Auftragswertes zu zahlen. Das Recht der Auftraggeberin auf die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt unberührt.
§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen dieses Rahmenvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingungen des Schriftformerfordernisses sowie dem Abschluss eines etwaigen Aufhebungsvertrages. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. (2) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse der Sitz der Auftraggeberin (Leipzig). (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr in einem derartigen Fall, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den wirtschaftlichen und individuellen Bestimmungen so weit wie möglich entspricht.